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Satzung des Vereins

 

§ 1 Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen „polenmARkT“.

Er führt den Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in der Universitäts- und Hansestadt Greifswald.

 

§ 2 Vereinszweck, Aufgaben und Ziele

 

Zweck des Vereins ist die vielfältige Belebung des kulturellen Austauschs der Universitäts- und Hansestadt Greifswald, der Region Vorpommern und des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit dem Nachbarland Polen durch Projekte überregionaler und internationaler Ausstrahlung.

Der Aufgabenschwerpunkt liegt in der Organisation des jährlich stattfindenden deutsch-polnischen Kultur- und Wissenschafts-Festivals „polenmARkT“ in Greifswald.

Durch die künstlerische und wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen gesellschaftlichen Realitäten versteht der Verein seine grenzüberschreitende Arbeit u.a. als Beitrag zur Toleranzförderung, zum gegenseitigen Abbau von Vorurteilen und zum Zusammenwachsen der Völker in Akzeptanz kultureller Unterschiede.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung kultureller und wissenschaftlicher Arbeitsmöglichkeiten und entsprechender Veranstaltungsorte für Wissenschaftler, Sportler, Künstler aller Sparten, sei es Literatur, Musik, bildende Kunst etc. und durch die Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen, die sich gleich gelagerten Zielen widmen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

 

§ 4 Selbstlosigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Für bestimmte Aufgaben, die dem Zweck des Vereins dienen, kann eine Person Vergütungen annehmen. Über die Person, ihre Aufgaben und die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§ 5 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts, aber auch jede nichtrechtsfähige Personenvereinigung werden.

2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördermitglieder sind von den beschlussfassenden Gremien des Vereins ausgeschlossen und beschränken sich auf die ideelle und materielle Unterstützung.

3. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die Höhe bzw. die Aufhebung des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft endet:

 

a) durch den Tod des Mitglieds,

b) durch schriftliche Erklärung des Austritts

c) durch Ausschluss.

 

6. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich, die schriftliche Erklärung kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand vorzulegen.

7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann das Mitglied mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

8. Der Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darstellung der Gründe schriftlich gestellt werden.

9. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit. Den Mitgliedern ist die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 7 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie tritt mindestens einmal jährlich zusammen zur vorschlagenden, beratenden, ordnenden und beschlussfassenden Arbeit im Sinne der im § 2 genannten Aufgaben und Ziele. Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl des Vorstandes, Satzungsänderung und die Beschlussfassung über Ausschlüsse von Mitgliedern gemäß § 6 Abs. 9.

3. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Nichtmitglieder können auf Antrag durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Die Vollmacht ist nur wirksam, wenn sie dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung vorgelegt wurde. Kein Mitglied darf aber mehr als 2 Stimmen auf sich vereinen.

Die Stimmrechtsübertragung kann nur für die jeweilige Mitgliederversammlung insgesamt und nicht für einzelne Beschlüsse erteilt werden.

 

6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Post- oder E-Mail-Adresse versandt wurde.

 

7. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist automatisch (ohne Rücksicht auf die Anwesenheit) die darauf folgende ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung in jenen Tagesordnungspunkten beschlussfähig (unter Berücksichtigung des Abs. 8 und 9 dieses § und § 10), die die erste Mitgliederversammlung behandeln sollte.

 

8. Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, Ausschlüssen (§ 6, Abs. 7-9) und Auflösung des Vereins (§ 10) werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

9. Satzungsänderungen und Ausschlüsse erfordern die Zustimmung von 2/3 der Gesamtzahl der anwesenden Vertreter.

 

11. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens drei der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

12. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

13. Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode zwei Vertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Kassenprüfer. Sie prüfen einmal jährlich die Geschäfts- und Wirtschaftsführung des Vereins und erstatten darüber in der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus drei Personen.

Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.

 

2. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gibt es mehr als drei Kandidaten, gelten die drei nach relativer Mehrheit stimmstärksten Kandidaten als gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl. Bei dreimaligem Unentschieden der Stichwahl entscheidet das Los. Jedes Mitglied hat bis zu drei Stimmen. Die Stimmen können nicht kumuliert werden.

 

4. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliedversammlung zu führen und kontrolliert die satzungsmäßige Durchführung der Ziele und Inhalte des Vereins.

 

5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die verbleibende Amtszeit einen Nachfolger wählen. Auf diese Weise darf aber nur ein Vorstandsmitglied bestellt werden. Über den Nachfolger werden alle Mitglieder mit einer Widerspruchsmöglichkeit informiert. Die Widerspruchsfrist endet zwei Wochen nach dem Datum des Versendens des Bekanntgabeschreibens.

Der Widerspruch verursacht die Berufung einer Mitgliederversammlung, die über ein neues Vorstandmitglied für die verbleibende Amtszeit entscheidet.

 

6. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

 

7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch Schriftliche Einladung des Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen.

 

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

 

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die LAG Soziokultur M.V. e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Greifswald, den 18. Januar 2016

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